AGB
AGB & Vermittlungsvertrag
Download AGB (stand 01.08.2024)
Stand 01/08/2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Konus & Partner GmbH (im Folgenden „Konus & Partner GmbH“)
Hauptstraße 4
35410 Hungen
HRB 10553 (Handelsregister des Amtsgerichts Gießen)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Alle Leistungen und Angebote von Konus & Partner GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Konus & Partner GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Konus & Partner GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Konus & Partner GmbH auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Die Dienstleistungen und Angebote von Konus & Partner GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an Kaufleute (HGB).

§ 2 Leistungen
(1) Konus & Partner GmbH erbringt Beratungs- und Agenturdienstleistungen in den Bereichen Onlinemarketing, Social Media sowie Mitarbeitergewinnung/Recruiting. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Konus & Partner GmbH dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs, insbesondere nicht die Vermittlung und tatsächliche Akquirierung neuer Mitarbeiter.

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von Konus & Partner GmbH zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Konus & Partner GmbH bleibt der Vergütungsanspruch von Konus & Partner GmbH unberührt.

(3) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen ausschließlich selbst verantwortlich.

(4) Wir weisen darauf hin, dass Werbeplattformen jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist Konus & Partner GmbH. nicht verantwortlich.

(5) In Bezug auf die von Konus & Partner GmbH. zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht Konus & Partner GmbH in Bezug auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(6) Konus & Partner GmbH ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.

(7) Die vereinbarte Vergütung von Konus & Partner GmbH in Bezug auf dessen Beratungsdienstleistungen enthalten vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Budget für etwaige Werbekampagnen des Kunden. Dieses ist vom Kunden separat zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls unmittelbar an den Plattformbetreiber zu entrichten.

(8) Konus & Partner GmbH garantiert keine konkrete Anzahl an Mitarbeiteranfragen / Bewerbungen und keine diesbezüglich bestimmte Qualität im Rahmen der durch die für den Kunden lancierten Werbekampagnen.

(9) Der Kunde verpflichtet sich, die von Konus & Partner GmbH bereitgestellten Reportings mindestens einmal wöchentlich abzurufen.

(10) der Kunde verpflichtet sich, binnen 7 Tagen nach Erhalt eines durch Konus & Partner GmbH übermittelten Leads zu diesem Feedback zu erteilen.

(11) Der Kunde hat die für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Konus & Partner GmbH erforderlichen technischen Voraussetzungen (hinreichende Internetverbindung, Kamera, Mikrofon, etc.) stets zu gewährleisten.

§ 3 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Sofern eine Leistung von Konus & Partner GmbH. ausnahmsweise nicht schwerpunktmäßig dem Dienst-, sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-6.

(2) Konus & Partner GmbH kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) Konus & Partner GmbH. kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber Konus & Partner GmbH nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

(4) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist Konus & Partner GmbH berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.

(5) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören.



(6) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von Konus & Partner GmbH gilt auch dann als abgenommen,
wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Konus & Partner GmbH hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.



§ 4 Zustandekommen von Verträgen

Der Vertragsschluss zwischen Konus & Partner GmbH erfolgt schriftlich.



§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von Konus & Partner GmbH im Rahmen der Angebote angegeben und mitgeteilt

werden sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher

Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird.



(2) Die Bezahlung der Leistungen von Konus & Partner GmbH besteht aus einer einmaligen

Setup-Gebühr und monatlichen Ratenzahlungen. Die jeweils konkreten Zahlungsdaten ergeben sich

aus dem unterbreiteten individuellen Angebot. Eine Konus & Partner GmbH erteilte (SEPA-)

Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.



(3) Sofern mit Konus & Partner GmbH l. als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde

Konus & Partner GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses ist bei Konus & Partner GmbH

anzufragen.



(4) Konus & Partner GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern

anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden

können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen

drei Werktagen nach Rückbuchung an Konus & Partner GmbH. zu überweisen und die durch die

Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.



(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere

Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt

für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.



§ 6 Kündigung, Laufzeit

(1) Die von den Parteien vereinbarte Vertragslaufzeit gilt als fest vereinbart. Die vorzeitige Kündigung

ist ausgeschlossen.



(2) In Bezug auf die Buchung von Onlinemarketingmaßnahmen und Recruiting/Mitarbeitergewinnung

bei Konus & Partner GmbH gilt:

(2.1.) Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens 30 vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit

gekündigt, verlängert es sich zu gleicher Laufzeit und gleichen Bedingungen. Eine einmalig

entrichtete Einrichtungs-/Setupgebühr wird im Verlängerungsfall jedoch nicht erneut

erhoben.

(2.2.) Wird ein Vertragsverhältnis mit einjähriger Laufzeit nicht spätestens 90 Tage vor Ablauf

der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert es sich zu gleicher Laufzeit und gleichen

Bedingungen. Eine einmalig entrichtete Einrichtungs-/Setupgebühr wird im Verlängerungsfall

jedoch nicht erneut erhoben.

(3) Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.



(4) Etwaige freie Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.



(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.



(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.





§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Konus & Partner GmbH. beginnen nicht, bevor der

Rechnungsbetrag bei Konus & Partner GmbH eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die

Dienstleistungen notwendigen Daten bei Konus & Partner GmbH. vollständig vorliegen

beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.



(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Konus & Partner GmbH sich vor, weitere

Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.



(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Konus &

Partner GmbH in Verzug, ist Konus & Partner GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu

kündigen und die Leistungen einzustellen. Konus & Partner GmbH wird die gesamte Vergütung, die

bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.



§ 8 Erfüllung

(1) Konus & Partner GmbH wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der

erforderlichen Sorgfalt durchführen. Konus & Partner GmbH l. ist berechtigt, sich dazu

uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Ist Konus & Partner GmbH gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und

stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von

Konus & Partner GmbH unberührt.



§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme

Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu

gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und / oder unsachgemäße beziehungsweise

sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch

Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und

Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige

zu bringen.



§ 10 Verbot der Weitergabe von internen Informationen und Betriebsgeheimnissen

(1) Während der Vertragsdurchführung werden unter Umständen persönliche oder betriebliche

Informationen durch Konus & Partner GmbH preisgegeben. Insoweit ist stets und vollumfänglich

Stillschweigen gegenüber Externen und Dritten zu bewahren. Eine Verbreitung dieser Informationen

ist verboten.



(2) Konus & Partner GmbH ist berechtigt bei wiederholter schuldhafter Zuwiderhandlung des Kunden

dessen Zugänge und Logins zu allen Programmen und Inhalten nach billigem Ermessen

vorübergehend oder dauerhaft zu sperren. Die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden gegenüber

Konus & Partner GmbH bleiben in diesem Fall unberührt.



§ 11 Social-Media-Profile

(1) Durch den Kunden zur Verfügung gestellte Login Daten zu Social-Media-Profilen werden

ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der gebuchten Dienstleistung verwendet. Private

Nachrichten, Nutzerverhalten und Einsicht in sonstige, nicht für die Erbringung der gebuchten

Dienstleitung relevanten Daten ist für Konus & Partner GmbH untersagt.

(2). Sämtliche Maßnahmen, welche Konus & Partner GmbH über die Profile des Kunden durchführt,

werden dem Kunden vor Start der Dienstleistung offengelegt und durch diesen freigegeben. Die

Wahrung der Wünsche des Auftraggebers haben für Konus & Partner GmbH höchste Priorität



§ 12 Nutzungsrechte

(1) Konus & Partner GmbH hält an Bildern, Videos, Texten, Webinaren, Datenbanken etc., die von

Konus & Partner GmbH veröffentlicht werden (z.B. auf LinkedIn oder auf passwortgeschützten

Plattformen) ausschließliche Urheberverwertungsrechte. Jegliche Nutzung dieser Inhalte ist ohne

Zustimmung von Konus & Partner GmbH nicht gestattet.



(2) In Bezug auf die Buchung von Onlinemarketingmaßnahmen / Recruiting gilt: Der Kunde erhält ein

einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von Konus & Partner GmbH erstellten

Inhalten, welches zeitlich unbegrenzt gilt; dieses gilt insbesondere für im Rahmen der

Vertragsdurchführung individuell erstellte Texte und weitere Leistungsergebnisse, die Teil der

individuellen Leistungsbeschreibung sind.



(3) Die Überlassung von Rohfassungen und Entwürfen wird von Konus & Partner GmbH nicht

geschuldet.



(4) Absatz 2 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Konus & Partner GmbH nach

dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(5) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich

anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Konus &

Partner GmbH über.



(6) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen)

wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.



(7) Zugänge und Logins zu Onlineplattformen, Programmen und Inhalten von Konus & Partner GmbH

werden vorbehaltlich abweichender Absprache ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit und

lediglich für den Inhaber überlassen. Die Weitergabe an den Kunden überlassener Zugänge an Dritte

ist verboten. Eine Weitergabe an Betriebsangehörige / Mitarbeiter des Kunden ist möglich, muss aber

von Konus & Partner GmbH ausdrücklich gegenüber dem Kunden genehmigt und von diesem

schriftlich bestätigt werden.



(8) Mit Nutzung der Mitglieder-Plattformen stimmt der Kunde der Auswertung des individuellen

Nutzerverhaltens und der Erhebung der damit einhergehenden Daten (auch IP- und MAC-Adresse),

die Personenbezug haben können, auf der jeweiligen Plattform durch Konus & Partner GmbH

Unternehmen und dem Einsatz entsprechender Software für die Dauer der Vertragslaufzeit zu.





§ 13 Haftung

(1) Konus & Partner GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Konus & Partner GmbH nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall

ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schadens begrenzt.



(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Konus & Partner GmbH nicht für Daten- und

Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen

Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung

von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso

stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.



(3) Der Kunde gewährleistet, dass Konus & Partner GmbH l. überlassene Arbeitsmaterialien (z.B.

Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen

Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt Konus & Partner GmbH insoweit von jeglicher

Inanspruchnahme Dritter frei.



§ 14 Widerrufsrecht

Unternehmern und Kaufleuten steht von Gesetzes wegen bei fernmündlich geschlossenen Verträgen

kein Widerrufsrecht zu. Konus & Partner GmbH gewährt ein solches auch nicht auf vertraglicher

Grundlage.



§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im

Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden,

Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger

Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Konus & Partner

GmbH maßgebend.



(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von

Konus & Partner GmbH. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der

Geschäftsbeziehung zwischen Konus & Partner GmbH und dem Kunden ist der Sitz von Konus &

Partner GmbH (derzeit Hungen).



Vermittlungsvertrag Neukundengewinnung
Vermittlungsvertrag
zwischen
KONUS & Partner GmbH
Haupstraße 4
35410 Hungen
- nachstehend "Auftragnehmer" genannt -
und
dem Auftragnehmer per Angebot
- nachstehend "Auftraggeber" genannt -
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über die Akquirierung von Kunden. Sie gelten auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart werden.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Akquirierung von neuen Kunden.
Dabei recherchiert der Auftragnehmer nach geeigneten Zielkunden und kontaktiert diese
über ein strukturiertes dreistufiges Akquisesystem (E-Mail, LinkedIn, Telefon). Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Dienstleistungen nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen und insoweit
strenge Vertraulichkeit zu wahren.
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Kundenakquise erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
qualifizierte Leads zu suchen und diese dem Auftraggeber zu empfehlen.
Eine Empfehlung des Auftragnehmers gilt unabhängig davon, ob der Kunde sich
eigenständig meldet oder offiziell kontaktiert wird. Sollte ein Kunde aufgrund einer
Empfehlung des Auftragnehmers auf das Angebot des Auftraggebers aufmerksam geworden
sein, ist diese als gültige Empfehlung anzuerkennen, und das Honorar gemäß § 2 wird beim
Vertragsabschluss fällig.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer über das Zustandekommen eines
Hauptvertrages mit einem empfohlenen Kunden innerhalb von 45 Tagen zu informieren. Bei
Nichterfüllung dieser Pflicht wird eine Vertragsstrafe in Höhe von €10.000 fällig. Die
eigentlichen Provisionsansprüche bleiben davon unberührt.
Sollte ein akquirierter Kunde über einen anderen Weg auf den Auftraggeber zugekommen
sein, muss der Auftraggeber nachweisen, dass dieser Kontakt vor dem Erstkontakt durch
den Auftragnehmer stattgefunden hat.
§ 2 Honorar
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Auftragnehmer ein Honorar zu entrichten, wenn
innerhalb von 24 Monaten nach Zugang der Empfehlung durch den Auftragnehmer ein
Hauptvertrag (z.B. Dienstleistungsvertrag) zwischen dem Auftraggeber und dem
empfohlenen Kunden zustande kommt. In diesem Kontext bedeutet eine Empfehlung ein stattfindendes Erstgespräch, welches durch das zutun, des Auftragnehmers entstanden ist.
Das Honorar beträgt 5% der an den Kunden in Rechnung gestellten Summe (netto)(sofern nicht per Angebot anders vereinbart). Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer monatlich die an seine Kunden in
Rechnung gestellten Beträge offenzulegen, sodass der Auftragnehmer seinerseits
Rechnungen stellen kann. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einmal im Jahr die
Beträge per Bilanz vom Steuerberater des Auftraggebers prüfen zu lassen. Ausgeschlossen
von der Regelung sind Einnahmen auf Softwarelizenzen, die von Drittanbietern zur
Verfügung gestellt werden (Microsoft o.ä) sowie alle Umsätze, die mit dem Verkauf von
Hardware verdient werden.
Diese Ansprüche gelten für alle mit dem akquirierten Kunden getätigten Geschäfte und dies
für bis zu 3 Jahre. (sofern nicht per Angebot anders vereinbart)
Das Honorar ist 14 Tage nach Rechnungseingang fällig; im Falle der nicht rechtzeitigen
Mitteilung der Rechnungssumme durch den Auftraggeber spätestens innerhalb von einem
Monat nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden.
§ 3 Haftung
Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern wesentliche
Vertragspflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher
Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf solche Schäden
begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden
muss. Die Haftung des Auftragnehmers für solche Schäden ist der Höhe nach begrenzt auf
EUR 2.500,00 pro Schadensfall.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung seiner Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum
Datenschutz, insbesondere aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter, diese
Datenschutzbestimmungen einzuhalten und auf die Vertraulichkeit nach der DSGVO auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu achten.
Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen seiner Akquise-Tätigkeit personenbezogene
Daten von Kunden in eigener Verantwortlichkeit. Sollte im Einzelfall ein
Auftragsverarbeitungsverhältnis nach Art. 28 DSGVO oder eine gemeinsame
Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vorliegen, werden die Parteien einen
entsprechenden Vertrag abschließen.
Gegenüber den Kunden beachten die Parteien ihre gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz,
insbesondere die in Art. 13, 14 DSGVO aufgeführten Informationspflichten. Bei
Geltendmachung von Betroffenenrechten aus Art. 15 ff. DSGVO wird die jeweilige Partei
unter den gesetzlichen Voraussetzungen darauf eingehen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Auftraggeber überlassenes Datenmaterial
ausschließlich zum Zwecke der Akquise zu nutzen und vertraulich zu behandeln. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, Informationen, die er im Rahmen dieses Vertrags erhält,
nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers weiterzugeben.
Bei Weitergabe von Informationen eines Kunden durch den Auftraggeber an Dritte ohne
Zustimmung des Auftragnehmers und daraus resultierender Vertragsschluss innerhalb von
18 Monaten, wird das Honorar nach § 2 fällig.
§ 5 Vertragsdauer
Dieser Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt
werden.
Mit Vertragsbeendigung entfallen die Pflichten aus § 1. Die Rechte und Pflichten aus den §§
2 bis 4 sowie die Bestimmungen des § 6 bleiben von der Kündigung unberührt. Dies gilt
insbesondere für alle bis dahin akquirierten Kunden, unabhängig davon, ob die Geschäfte
bereits abgeschlossen sind oder nicht.
§ 6 Schlussbestimmungen
Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit
rechtlich zulässig und durch die Parteien ausdrücklich vereinbart, Gießen als Gerichtsstand
gewählt.
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden,
wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

Personalberatungsvertrag KONUS


§ 1. Allgemeines
1.1 Die AN vermittelt Fach- und Führungskräfte in Festanstellung, ausschließlich zu den in diesem Personalberatungsvertrag vereinbarten Bedingungen. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen, schriftlichen Angeboten oder sonstige Abmachungen mit dem AG bedürfen der schriftlichen Zustimmung der AN.
1.2 Ergänzungen, Änderungen oder die Aufhebung und Kündigung dieses Personalberatungsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
1.3 Als von der AN vermittelt gelten auch solche von der AN der AG zur Kenntnis gebrachten Kandidaten, denen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit die AG direkt oder indirekt (d.h. durch eine gesellschaftsrechtlich oder vertraglich verbundene Firma) einen Vertrag anbietet oder anbieten lässt, oder die die AG direkt oder indirekt beschäftigt.
1.4 Die AG trägt dafür Sorge, dass die AN alle Unterlagen und Informationen erhält, die für die Ausführung der einzelnen Personalvermittlungsaufträge (Position, Anforderungsprofil etc.) erforderlich sind. Die Beauftragung zur Personalvermittlung bedarf der Textform (Brief, Telefax, E-Mail).
1.5 Die AG benennt der AN bei Beginn der Zusammenarbeit einen Vertreter, der befugt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der AG abzugeben. Benennt die AG der AN keinen Mitarbeiter, so gilt im Verhältnis zu der AN jeder Mitarbeiter der AG als vertretungsbevollmächtigt.
1.6 Die AN wird bei der Suche nach geeigneten Kandidaten die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beachten.
§ 2 Leistungsumfang der Auftragnehmerin
2.1 Die AN erstellt in Abstimmung mit der AG das fachliche und persönliche Anforderungsprofil für die zu besetzende Position. Die AN definiert gemäß den Vorgaben der AG mögliche Quellen und analysiert die Personalmarktsituation. Die AN plant die erforderlichen Maßnahmen zur Besetzung der Vakanz.
2.2 Die AN nimmt eine interne Marktanalyse für den Zielmarkt potenzieller Kandidaten vor. Dabei identifiziert die AN mögliche relevante Kandidaten. Die AN spricht potenzielle Kandidaten zur Evaluierung der fachlichen Voraussetzungen für die Position an.
2.3 Die AN führt strukturierte sowie ausführliche persönliche und/oder telefonische Interviews zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Qualifikation des/der Kandidaten durch.
Im Anschluss erstellt die AN aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mit der fachlichen und persönlichen Eignung des Kandidaten zusammen. Diese Unterlagen stellt die AN der AG zusammen mit dem vollständigen Lebenslauf schriftlich zur Verfügung.
2.4 Die AN betreut den/die Kandidaten umfassend während des gesamten Bewerbungsprozesses und führt mit dem/den Kandidaten regelmäßige Feedbackgespräche. Die AN berät die AG und den Kandidaten nach Bedarf und Wunsch bei Fragen zu Einstellungs-, Arbeits-, Vergütungs- und Vertragsbedingungen.


§ 3 Datengeheimnis/Verschwiegenheit/Loyalität
3.1 Die AN hat ihre Mitarbeiter gemäß Artikel 5 EU-DSGVO darauf verpflichtet, personenbeziehbare oder personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben zu verarbeiten. Es ist den Mitarbeitern untersagt, geschützte, kundenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder sonst zu nutzen, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
3.2 Die der AG von der AN überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten (Bewerbungsunterlagen, Mitarbeiterprofile etc.) sind nur für die AG bestimmt. Die AG ist nicht berechtigt, Unterlagen und Informationen über die Kandidaten – weder im Original noch in Kopie – an Dritte weiterzugeben.
3.3 Die AN verpflichtet sich, während der Vertragsdauer von sich aus keine Mitarbeiter der AG wissentlich zum Zwecke der Abwerbung anzusprechen.
§ 4 Honorare und Sonderleistungen
4.1 Hat die AG bezüglich eines Kandidaten eine Vorgehensweise festgelegt (Vorstellungstermin/Angebot/Vertragsunterzeichnung), wird sie die AN unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Die AG wird die AN ebenfalls unverzüglich über den Abschluss eines Anstellungsvertrages zwischen ihr und einem Kandidaten sowie über das für die Vergütung maßgebliche Bruttojahresgehalt des vermittelten Kandidaten in Kenntnis setzen.
4.2 Der Honorarsatz beträgt im Vermittlungsfall 7,5 %.
Basis für die Honorarberechnung ist das erste Bruttojahreseinkommen des vermittelten Kandidaten, inklusive sämtlicher variabler Gehaltsanteile bei 100% Zielerreichung sowie Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen und sonstigen Zulagen.
Wird ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, wird dieses mit einem Wert von 10.000,00 € berücksichtigt. Das Honorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages fällig.
4.3 Der Anspruch auf das Honorar und eventuell entstandene Nebenkosten besteht auch dann, wenn der Arbeitsvertrag durch die AG vor Arbeitsantritt gelöst wird.
4.4 Ein Vergütungsanspruch der AN gegen die AG entsteht auch für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem mit der AG gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen und einem durch die AN benannten Kandidaten zustande kommt.
4.5 Hat sich der von der AN vorgestellte Kandidat innerhalb der letzten sechs Monate, unabhängig von dieser Vorstellung, bei der AG anderweitig beworben, gilt dieser ebenfalls als von der AN vorgestellt, sofern die AG dies der AN nicht mitteilt oder der Kandidat weiterhin durch die AN im Kundenprozess betreut wird.
4.6 Sonderleistungen wie Eignungstests oder Nebenkosten, insbesondere Reisekosten der Bewerber und des zuständigen Vertriebsmitarbeiters der AN, werden der AG nach Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt. Die AG verpflichtet sich, weitere tatsächliche Auslagen zu erstatten, die auf Verlangen der AG entstanden sind, wenn sie die üblichen Kosten übersteigen und ihre entsprechende Verwendung nachgewiesen wurde.
4.7 Die Berechnung für Personaldienstleistungen, die nicht im Rahmen einer beauftragten Vermittlung eines Kandidaten erbracht werden (z.B. Durchführung eines Assessment Centers etc.), erfolgt gemäß gesonderter Vereinbarung.
4.8 Im Falle einer Kündigung durch die AG oder des durch die AN vermittelten Kandidaten innerhalb der Probezeit (maximal jedoch nach 6 Monaten) verpflichtet sich die AN zur (Teil-) Rückzahlung des von der AG gezahlten Honorars nach folgender Tabelle:
Monat der Kündigung des Kandidaten Erstattungsprozentsatz
1
100,00 %
2
100,00 %
3
100,00 %
4
50,00 %
5
50,00 %
6
50,00 %


§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Auf alle Beträge wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Die AN hat das Recht, die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und dem vermittelten Kandidaten an die AG zu stellen. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar.
5.2 Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich. Die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen, die nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
§ 6 Haftung
6.1 Die AN kann keine Haftung für die Richtigkeit der seitens der Kandidaten vorgelegten Unterlagen übernehmen.
6.2 Die AN haftet für Schäden nur, falls sie eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der AN zurückzuführen ist.
§ 7 Dauer des Personalberatungsvertrages, Kündigung
7.1 Dieser Personalberatungsvertrag beginnt mit Unterzeichnung beider Vertragsparteien und gilt für unbestimmte Zeit.
7.2 Beide Seiten sind jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt, den Personalberatungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats zu kündigen.
§ 8 Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
8.1 Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Für alle Lieferungen und Leistungen zur Personalvermittlung gelten ausschließlich der vorliegende Personalberatungsvertrag und die darin enthaltenen Bestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen jeglicher Art der AG finden auch dann keine Anwendung, wenn die AN diesen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Personalberatungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder sollte sich in diesem Personalberatungsvertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Personalberatungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätten die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.
§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Dieser Personalberatungsvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Personalberatungsvertrag ist, soweit zulässig, Frankfurt.







AGB Stand: 01.08.2024 © Vervielfältigung verboten
Seit 2021 bieten wir innovative Dienstleistungen in der Technologiebranche an.